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von Oliver WAGNER 15 Nov., 2019
Laut spanischem Gesetz liegt eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 1902 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn: "Derjenige, der durch Handlung oder Unterlassung einem anderen Schaden zufügt oder schuldhaft oder fahrlässig eingreift, ist verpflichtet, den verursachten Schaden zu reparieren." In der Praxis hat es sich gezeigt, dass die Voraussetzungen für den Erfolg und die Durchsetzung des Rechts des Geschädigten auf Entschädigung folgende sind: Wann ist der Eigentümer oder Betreiber der Einrichtung verantwortlich für den Schaden?: Hier sollte es sich um klare Unterlassungen innerhalb der Überwachungs-, Wartungs-, Signal-, Pflege- oder Vorsichtsmaßnahmen handeln, welche laut den Umständen und des Unfallortes als notwendig erscheinen. Die spanische Rechtsprechung schließt aus, dass sich die Verantwortung des Eigentümers oder Betreibers der Einrichtung in absoluter und automatischer Weise auf alle Risiken / Schäden ausweitet. So kann dieser nicht zur Verantwortung gezogen werden, so fern der Schaden durch "allgemeine Lebensgefahren" (z.B. ein Stolperstein, Ablenkung usw.) verursacht wurde. Kurz gesagt, um die Verantwortung dem Eigentümer der Einrichtung zuweisen zu können, müssen die klassischen Kriterien der zivilrechtlichen Haftung erfüllt werden, welche folgende sind: 1.- Die schuldhafte oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Inhabers: Dieses Kriterium wird zum Beispiel erfüllt, wenn man durch eine verschüttete Flüssigkeit in einem Supermarktgang ausrutscht, welche durch eine Flasche mit Flüssigkeit aus einem Regal zu Boden gefallen und ausgelaufen ist, ohne dass diese Stelle gereinigt wurde oder im Falle eines frisch geschruppten Bodens, ohne das Warnschild , welches auf einen nassen Boden hinweist oder im Falle eines Aufzuges der nicht genau mit dem Eingang abschließt und man über die Stufe , sei sie ab- oder aufsteigend. fällt usw. 2.- Die Notwendigkeit, dass zumindest ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist: Es ist zu beweisen, dass der Geschädigte infolge, wie zum Beispiel des Sturzes geschädigt wurde und dadurch körperliche Schäden (Knochenbrüche, Blutergüsse, Verstauchungen, Wunden, die Nähte usw. erforderlich gemacht haben) erlitten hat, genauso wie die, durch den Sturz, verursachten Sachschäden (zum Beispiel der des Handydisplays, zerrissene Kleidungsstücke usw.). 3.- Das Ursache-Wirkungs-Verhältnis zwischen dem vorsätzlichem oder gr ob fahrlässigen Handeln oder Unterlassen und des entstandenen Schadens : In unserem Beispiel, muss sich der Schaden direkt aus dem Sturz ergeben und der Sturz muss als Ursache das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten zum Grund haben, durch welche nicht die , für den Verbraucher, angemessene Sicherheit für die Nutzung der Einrichtungen gegeben wurde. Die Beweislast liegt beim Geschädigten, welcher dieses vorher beschriebene Ursache-Wirkungs-Verhältnis, insbesondere im Hinblick auf das Verschulden oder die fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Supermarktbetreibers oder Eigentümers, stichhaltig nachweisen muss. Der Geschädigte, muss ebenfalls innerhalb eines entsprechenden Gerichtprozesses, falls es dazu kommen sollte, proaktiv bleiben und folgende Nachweise erbringen: Das Vorhandensein des Schadens: Die gesamte klinische Nachsorge der Verletzung, von der ersten Behandlung bis zur medizinischen Entlassung, sollte dokumentiert sein. Eine Quantisierung des Schadens ist notwendig. Die Bewertung des erlittenen Schadens umfasst: Personenschäden durch vorübergehende Verletzungen: Tage der Heilung (Krankenhaus - schwer oder sehr schwer - arbeitsfreie Tage usw.) Tage für den Heilungsprozess , wenn eine berufliche Tätigkeit wieder oder seit der Verletzung ausgeübt wird, Personenschäden durch bleibende Verletzungen / Folgeschäden: Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die Körperschäden zur Bestimmung der zu beanspruchenden funktionellen / ästhetischen Schäden und deren Stärke. Sachschäden: Rechnungen der pharmakologischen Ausgaben, Rehabilitationskosten und Verdienstausfall . Zusammenfassend und unser Beispielfall betreffend, können wir laut unseren Erfahrungen und Umgang mit der spanischen Rechtsprechung und den spanischen Versicherungen sagen, dass für die zivilrechtliche Haftung aufgrund eines Sturzes in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Betrieb immer folgendes zu bedenken ist: A) Es reicht nicht aus, dass ein Schaden im Rahmen einer gewerblichen Einrichtung verursacht wird, so dass der Eigentümer des Betriebs automatisch in Rechenschaft gezogen werden kann, sondern dafür ist immer von ihm ein vorsätzliches oder grob fahrlässigen Handeln oder Unterlassung erforderlich. Der Nachweis der Existenz dieser Handlung oder Unterlassung, der den Schaden verursacht, liegt in der Verantwortung des Geschädigten, da ein Supermarkt weder eine direkte Schadensquelle, noch eine direkte Gefahr darstellt, welche eine Risikosituation hervorrufen könnten. B) Der Nachweis eines bestehenden Schadens oder Körperverletzung, der geltend gemacht werden kann. C) Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verschulden oder der Fahrlässigkeit des Inhabers der gewerblichen Einrichtung, das heißt, der Schaden, dessen Entschädigung geltend gemacht wird, ergibt sich aus einer schuldhaften oder fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Betreibers oder Eigentümers. Für die Forderung auf Wiedergutmachung des Schadens, der durch den Sturz in einer gewerblichen Einrichtung entstanden ist, muss die Schuld des Verursacher, anhand von einem sorglosen, verantwortungslosen und fahrlässigen Handeln, nachgewiesen werden. Leider hilft die Tatsache, dass das Risiko und die Verantwortung des verantwortlichen Unternehmens in vielen Fällen unter Versicherungsschutz steht, nicht. In den meisten Fällen wälzen die Unternehmen stets die Verantwortung für die Ursache der Schäden und Verletzungen auf die Gedankenlosigkeit oder Zerstreutheit ihrer Kunden oder der Benutzer ihrer Dienstleistungen ab oder sie bieten Entschädigungen an, welche sich weit unter dem befinden, was den Geschädigten, rechtlich, als Schadenersatzanspruch zustehen würde. Es ist auf jedem Fall ratsam in solchen Fällen einen rechtlichen Rat einzuholen oder seine Rechte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Anwalt vertreten zu lassen. Für Fragen und rechtliche Beratung in diesen Fragen könne Sie sich jeder Zeit an unsere Kanzlei wenden. Hinweis: Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag lediglich der allgemeinen Information und der auszugsweisen Darstellung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Master Law Mallorca dient. Soweit der Beitrag Hinweise oder Empfehlungen trifft, sind diese ausschließlich von allgemeiner Natur. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
von Oliver WAGNER 31 Juli, 2019
Bevor es zu einer Firmenlöschung kommt, muss die Firma vorher aufgelöst und liquidiert werden. Dieser Löschungsvorgang muss gesetzlich mehrere Fasen durchlaufen. Folgend erklären wir Ihnen diesen Vorgang: Eine Auflösung der Firma kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: Für die Auflösung ist in der Regel die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich, um den Liquidationsprozess der Gesellschaft einzuleiten. Die Auflösung der Gesellschaft wird in den meisten Fällen von der Gesellschafterversammlung mehrheitlich beschlossen. Dieser Beschluss muss dann notariell beurkundet und in das zuständige Handelsregister eingetragen werden Die Ursachen für die Auflösung sind die in den Statuten und der geltenden Gesetzgebung festgelegten. Die Auflösung setzt nicht das rechtliche Verschwinden der Gesellschaft voraus, sondern lähmt die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und weicht der Liquidationsfrist. Die Auswirkungen der Auflösung sind wie folgt: - Die Gesellschaft tritt sofort in die Liquidationsfrist ein. - Die Bezeichnung "in Liquidation" muss dem Firmennamen hinzugefügt werden. - Unterbrechung aller lukrativen Aktivitäten der Firma. - Die Geschäftsführung wird durch die Liquidatoren ersetzt. - Wenn der Liquidationsprozess um einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verlängert wird, wird der jährliche Saldo durch einen Jahresabschluss ersetzt. Für die Gesellschaftsauflösung ist es wichtig einen Anwalt oder professionellen Steuerberater mit der Beantragung der notwendigen Zertifikate bei dem zuständigen Finanzamt, der Krankenversicherung und sonstigen Ämtern zu beauftragen, welcher ebenfalls eine Überprüfung der vorläufigen Schlussbilanz durchführen sollte. Ebenfalls sollten die Ausarbeitung und, in den meisten Fällen, die Übersetzung des Protokolls der Generalversammlung, in dem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird und der Entwurf der notariellen Verbriefung des Auflösungsbeschlusses, von fachkundigen Juristen durchgeführt werden. Bei der Erstellung der Abschlussbilanz können sich zwei Optionen ergeben: A. Wenn der Nettowert höher ist als das Grundkapital ist , sowie in dem Falle von bestehenden Reserven, werden diese als Dividende besteuert und unter den Gesellschaftern aufgeteilt. B. Wenn das Eigenkapital der Firma geringer oder dem Stammkapital entspricht, muss entweder Konkurs angemeldet oder die Fehlbeträge durch ein Gesellschafterdarlehen ausgeglichen werden ( Passiv und aktiv bleibt bei null ). Hinweis: Immobilien können im Vermögenswert nicht existieren, müssen also vorher umgesetzt werden . Nach der Eintragung des Auflösungsbeschlusses in das Handelsregister beginnt die Liquidation: Die aufgelöste Gesellschaft behält ihren rechtlichen Status während der Liquidationsperiode (max. 3 Monate). In dieser Zeit muss der Begriff "in Liquidation" zu dem Gesellschaftsnamen hinzugefügt werden (die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft geht damit verloren). Mit der Eröffnung der Liquidationsperiode werden die Verwalter ihre Ämter niederlegen und durch die Liquidatoren ersetzt werden, die die Funktionen der Geschäftsführer übernehmen. Gesellschaften können nur liquidiert werden, sofern deren Jahresabschlüsse der Vorjahre beim Handelsregister registriert wurden. Für die Gesellschaftsliquidation und Gesellschaftslöschung werden unter anderen folgende Punkte notwendig sein: 1.Abmeldung der Gesellschaft und Beantragung der notwendigen Zertifikate bei dem zuständigen Finanzamt, der Krankenversicherung und sonstigen Ämtern. 2.Beantragung der Bankzertifikate über die Kontoschließung. 3.Sollten noch nicht alle Jahresbilanzen aus den Vorjahren beim Handelsregister präsentiert worden sein, müssen diese dann noch erstellt und in das zuständige Handelsregister eingeschrieben werden. 4.Überprüfung der Abschlussbilanzen zur Registereinschreibung. 5.Erstellung des Generalversammlungsprotokolls zur Benennung der Liquidatoren und notarielle Liquidatorenernennung. Ebenfalls ist die Abwicklung der Steuer- und Gebührenabgaben notwendig, welche folgende sein können: 1)Körperschaftssteuer : Wenn das Unternehmen über Vermögenswerte verfügt, muss es zu Marktpreisen bewertet werden. Der positive Unterschied zum Buchwert wird zwischen 25% oder 30%, je nach Größe des Unternehmens, verteuert. 2)Mehrwertsteuer: Falls das Unternehmen noch Vorräte und Waren hat, welche unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollen, könnten diese Transaktionen der Mehrwertsteuer unterliegen . 3)Einkommensteuer: Für Beträge, die zwischen den Gesellschaftern (Einzel-personen) aufgeteilt werden. 4)Steuer auf patrimoniale Übertragungen und Rechtsakte: diese beträgt 1% über dem Gesamtwert der übertragenden Waren und Rechte 1%. (diese Steuer wird in den autonomen Regionen und nicht im Finanzministerium liquidiert). Bis zum Tage dieser Löschungseintragung in das entsprechende Handelsregister ist die Firma körperschaftssteuerpflichtig . Ebenfalls bedeutet dieser Firmenlöschungseintrag das Ende des laufenden Geschäftsjahres, auch wenn in den Gesellschaftsstatuten, als solches, ein anderes Datum (meistens der 31.12) festgehalten wurde. Dies ist ja auch logisch, da am Tage der Löschung die juristische Person aufgehört hat zu existieren. In Übereinstimmung mit dem spanischen Körperschaftsteuergesetz, muss die Körperschaftsteuer dann innerhalb von 25 Kalendertagen nach Ablauf der folgenden sechs Monate, nach Löschungseintrag, erklärt und gegebenenfalls gezahlt werden. Zur Erfüllung der Formerfordernisse in Bezug auf Rechtsakte, wie z.B. die Körperschaftssteuer oder sonstige notwendige Handlungen, können die ehemaligen Liquidatoren, diese, im Namen der erloschenen Gesellschaft, auch nach deren offiziellen Löschung , selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, dieses für sie zu tun. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, könne Sie sich gerne jeder Zeit an unsere Kanzlei wenden. Hinweis: Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag lediglich der allgemeinen Information und der auszugsweisen Darstellung der Tätigkeit der ML Mallorca Rechtsanwaltskanzlei dient Soweit der Beitrag Hinweise oder Empfehlungen trifft, sind diese ausschließlich von allgemeiner Natur. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
von Oliver WAGNER 16 Juni, 2019
"Ehen fürs Leben" sind bereits die Frucht der Vergangenheit. Wenn ein Paar nicht zusammen paßt, wird die Koexistenz unerträglich, was "der Anfang vom Ende" ist. Um es so auszudrücken, ist es das Beste, sich scheiden zu lassen und am besten so schnell wie möglich. Selbst, wenn sich beide Ehepartner einig sind, sich ohne Streit scheiden zu lassen, unterliegt die Ehe, bevor sie in Deutschland durch das Familiengericht geschieden werden kann, erheblichen auflagen. So zum Beispiel, wenn die Ehepartner weniger als ein Jahr getrennt leben, ist es am schwierigsten eine Ehe scheiden zu lassen. Für eine solche Scheidung müssen Gründe für den Scheidungsantrag vorliegen, die eine unzumutbare Härte für das Fortsetzen der Ehe darstellen (§ 1565 Absatz 2 BGB). Bloße Streitigkeiten oder das Fehlen von Liebesbekundungen zwischen den Ehegatten genügen nicht. Gründe für eine unzumutbare Härte sind zum Beispiel Mißhandlungen des Ehegatten., muss die Ehe "gescheitert" sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies ist allerdings in Spanien wesentlich anders. Spanien hat eines der freizügigsten Gesetze bezüglich der Heirat und der Scheidung. Sofern sie gegenseitig, also im Einvernehmen beider Ehepartner vollzogen wird. In den einfachsten Fällen, war es den Anwälten unserer Kanzlei sogar schon möglich, die Scheidung innerhalb einer Woche durchzuführen. Nun aber zu den Besonderheiten des spanischen Scheidungsrechts: Der spanische Divorcio Express (Express-Scheidung) beinhaltet, dass die Ehegatten kein Scheidungsgrund angeben müssen. Ebenfalls müssen zwischen Heirat und Scheidungsantrag nur 3 Monate vergangen sein ( Bei Mißbrauchs fällen etc. auch ohne 3 Monatsfrist). Ein notwendiges Trennungsjahr gibt es nicht. Im Falle von minderjährigen oder versorgungsberechtigen Kindern kann das gemeinsame Sorgerecht angenommen werden. Um weiter ins Detail zu gehen, müssen nun außerdem, zu den vorher schon genannten, auch in Spanien für eine Exress-Scheidung einige Grundvoraussetzungen erfüllt werden: 1. Die Ehegatten müssen sich einig sein. Dies ist die Grundvoraussetzung, um auf die Express-Scheidung zugreifen zu können. 2. Es ist erforderlich, eine Regulierungsvereinbarung vorzulegen. Diese ist ein Dokument, dass die Vereinbarung widerspiegelt, die beide Parteien getroffen haben, um den Willen zur Beendigung ihrer Ehe zum Ausdruck zu bringen. Es muss alle Aspekte und rechtlichen Konsequenzen regeln, die zur Scheidung führen. Diese muss von einem Anwalt ausgearbeitet werden und mindestens folgende Punkte regulieren: A) Die Betreuung der Kinder. Alles, was mit elterlicher Pflege, Sorgerecht und dem System der Kommunikation und Besuche zu tun hat, wird geregelt. B) Falls notwendig, der Umgang, also das Kommunikations- und Besuchsrecht der Großeltern. C) Die Abtretung des Nutzungsrechtes der Familienwohnung. D) Unterhaltszahlungen für die Kinder E) Die Aufteilungserklärung des gemeinsamen Vermögens, falls zutreffend. F) Die Ausgleichsrente, die einem der Ehegatten zustehen könnte G) Es ist notwendig, das letzte eheliche Domizil (der Ehe) auf spanischem Gebiet gehabt zu haben, oder mindestens eines der Mitglieder des Paares es hatte. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und der Ort der Eheschließung ( Ausland) keine Rolle. Allerdings müssen die Ehepartner ihre Ehe mit den entsprechenden offiziellen Dokumenten nachweisen. Für den Fall, dass beide Ehepartner Ausländer sind, müssen sie eine Bescheinigung des anwendbaren nationalen Rechts vorlegen. Welche Unterlagen mit den entsprechenden Beglaubigungen jeweils notwendig sind, sollten vorher erfragt werden. Eine einvernehmliche Scheidung kann in Spanien gerichtlich schon sehr schnell erfolgen, allerdings ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die freiwillige Zuständigkeit, vom 23. Juli 2015 selbst eine Scheidung vor einem Notar möglich. Die Scheidung kann durch eine öffentliche Urkunde vor einem Notar besiegelt werden, sofern den Ehepartnern ein Anwalt zur Seite steht. Dies ist möglich, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und diese durch eine anwaltliche Scheidungsvereinbarung, die in eine öffentliche Urkunde durch den Notar mutiert wird, beglaubigt wird. Außer denen schon genannten Voraussetzungen für eine Express-Scheidung ist für diese ausschlaggebend, ob es minderjährige Kinder in der Ehe gibt. Da im spanischen Recht minderjährige einen besonderem Schutz genießen, kann in diesem Fall nur eine gerichtliche Scheidung erfolgen, da die Regelung der Erziehungsreche, Sorgerechte etc. nur mit dem Einvernehmen des Staatsanwaltes( öffentliches Interesse) erfolgen kann. In dem Falle, dass volljährige Kinder oder emanzipierte Minderjährige existieren, müssen diese jedoch vor einem Notar ihre Zustimmung zu den Maßnahmen geben, die sie unmittelbar betreffen, sofern sie kein eigenes Einkommen haben und/oder im Familienheim wohnen. Die Voraussetzungen, um sich vor einem Notar scheiden zu lassen, sind daher : • Bestehen einer einvernehmlichen Vereinbarung seitens der Ehegatten. • Anwaltliche Vertretung. • Keine minderjährigen, entmündigten oder von den Ehepartnern finanziell abhängigen Kinder. Falls Sie sich tatsächlich scheiden lassen wollen und die Scheidung in Spanien durchgeführt werden kann, dann melden Sie sich bitte bei uns. Im Falle einer notariellen Scheidung durch unsere Kanzlei, wird Ihre Scheidungsurkunde zweisprachig und für die Einschreibung in das das deutsche Standesamt legalisiert. Die Kosten für eine notarielle oder gerichtliche einvernehmliche Scheidung beginnen bei 500,-€ pro Ehepartner. Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, könne Sie sich jeder Zeit an uns wenden unter: https://www.master-law.de/kontakt . Die in diesem Blog-Bereich angebotenen Informationen und rechtlichen Hinweise sind nicht verbindlich, sondern nur indikativ. Wenn Sie eine qualifizierte Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich immer an einen Fachmann. Wenn Sie möchten, können Sie uns unter palma@master-law.de kontaktieren.
von Ra Oliver WAGNER 21 Mai, 2019
Beim Kauf einer Off-Plan Immobilie in Spanien müssen einige wichtige Punkte berücksichtigt werden: 1. Stellen Sie sicher, dass der Bauträger im Handelsregister ordentlich registriert ist und der Vertrag von jemanden unterschrieben wird, welcher offiziell dafür Befugnis hat. 2. Wenden Sie sich an das Grundbuchamt, um sicherzustellen, dass das Grundstück, auf dem gebaut wird, auf den Bauträger registriert ist, mit dem Sie Geschäfte tätigen. 3. Ebenfalls sollte nachgeprüft werden, ob das Bauprojekt und dessen Beschreibung schon im zuständigen Grundbuchamt eingetragen ist. So kann nachgewiesen werden, ob die entsprechende Baugenehmigung vorliegt und der Bau, nach dem genehmigten Entwurf, schon begonnen hat. Sie sollten dies daher vor jeder Zahlung erfragen. Sie können auch beim Grundbuchamt nachprüfen, ob die Beschreibung des künftigen Gebäudes eingetragen ist. 4. Verlangen Sie eine Kopie des Katasterzertifikats, welches die genauen Grenzen und Quadratmetern der Immobilie beschreibt. 5. Stellen Sie sicher, dass der Bauträger gegen Schäden versichert ist, die durch strukturelle Mängel am Gebäude verursacht werden könnten. Diese Versicherung sollte in den Bauunterlagen (libro del edificio) enthalten sein, dass der Bauträger Ihnen zur Verfügung stellt und Einzelheiten zur Versicherung gegen strukturelle und andere Konstruktionsfehler enthält. 6. Fordern Sie auch eine Planungsbescheinigung für das Grundstück, das bei der Stadtplanungsabteilung (Urbanismo) des Rathauses zu erhalten ist. Dazu gehören Informationen, wie z. B., ob das Grundstück bauliche Einschränkungen aufweist, sich in einer Grünzone befindet, einen öffentlichen Gehweg enthält oder derzeit Pläne für den Bau einer Autobahn oder Ähnliches vorliegen usw. 7. Es muss sichergestellt sein, dass die Verkäuferpartei jede Kaufzahlung direkt mit einer Bankgarantie (Aval Bancario) absichert. Die Bauträger, welche Off-Plan-Objekte verkaufen, sind gesetzlich dazu verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn das Objekt schon über eine Baugenehmigung verfügt. Vor jeder Zahlung sollte die entsprechende Garantie abgefragt werden. Es ist wichtig, dass es sich bei der Bankgarantie um eine Einzel- und nicht um eine Gesamtbürgschaft handelt, die das gesamte Bauvorhaben abdeckt, da diese nicht den gleichen Schutz bietet. Sie sollten auch den Nachweis verlangen, dass Ihre Zahlungen auf einem speziellen Treuhandkonto hinterlegt werden, das nur für Bauausgaben der angegebenen Anlage verwendet wird. 8. Bitten Sie den Verkäufer nach Abschluß der Bauarbeiten und bevor Sie die Eigentumsurkunde unterschreiben, um den Nachweis, dass die Bauarbeiten gemäß der Beschreibung in den Plänen abgeschlossen wurden. Dies wird als Zertifikat ausgestellt (certificado final de obra). Sie können dies auch im Grundbuchamt nachprüfen. 9. Stellen Sie sicher, dass Sie über die vom Rathaus für Neubauten ausgestellte Erstbezugsgenehmigung (licencia de primera occupación) verfügen, die bescheinigt, dass die Immobilie bewohnbar ist. Sie benötigen dieses Dokument, um die Strom- und Wasserversorgung beantragen zu können. Ohne die Vorlage dieser Unterlagen kann der Bauträger von Ihnen nicht die letzten Zahlungen und die Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde verlangen. 10. Bitten Sie einen Gutachter die Immobilie zu überprüfen. Dies ist nicht obligatorisch, aber es ist ratsam, sich vor der Fertigstellung ein professionelles Urteil über die Immobilie zu verschaffen. Die einzelnen provinzialen Architektenkammern bieten Ihnen eine Liste unabhängiger Sachverständiger an. Kündigung des Vertrages Wenn der Bauträger Ihr Eigentum nicht innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist errichtet oder die Dienstleistungen und Versorgungs- und Qualitätsleistungen nicht vollständig erbracht hat und / oder die Wohnbescheinigung nicht ausgestellt werden kann, haben Sie einen Rechtsanspruch auf: • die Fertigstellungsfrist zu verlängern, damit der Bauträger, innerhalb der neuen Frist, die Immobilie fertigstellen kann • den Vertrag zu kündigen und die Einzahlungen zuzüglich Zinsen zurückzufordern Wenn Sie den Vertrag kündigen möchten, sollten Sie sich von einem unabhängigen Rechtsberater beraten lassen. Nachdem Sie einen Anwalt konsultiert haben, müssen Sie dem Bauträger zunächst schriftlich mitteilen, dass Sie den Vertrag wegen Nichteinhaltung kündigen und die Rückzahlung der bis dahin gezahlten Anzahlungen sowie der aufgelaufenen Zinsen fordern. Wenn der Bauträger Ihnen nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums antwortet, wenden Sie sich an die Schadenabteilung der Bank oder Sparkasse, die für die Garantie verantwortlich ist, und fordern Sie die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen an. Sollte die Bank ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, besteht der einzige verbleibende Rechtsbehelf darin, einen Anwalt zu beauftragen, um ein Gerichtsverfahren gegen die Bank einzuleiten. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Opfer eines Betrugs geworden sind und weder eine Bankgarantie noch eine Versicherungspolice des Bauträgers haben, sollten Sie sich in Bezug auf strafrechtliche gerichtliche Schritte vor Gericht von einem unabhängigen Rechtsanwalt beraten lassen und eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Die in diesem Blog-Bereich angebotenen Informationen und rechtlichen Hinweise sind nicht verbindlich, sondern nur indikativ. Wenn Sie eine qualifizierte Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich immer an einen Fachmann. Wenn Sie möchten, können Sie uns unter palma@master-law.de kontaktieren.
von Ra Oliver WAGNER 02 Apr., 2019
Der Erwerb von Eigentum mit einem hohen Wert aus finanzieller Sicht günstig sein, einen guten Teil des Kaufpreises, zum Beispiel durch Bankdarlehen mit Hypothekengarantie finanzieren zu lassen
von Ra Oliver WAGNER 21 Feb., 2019
Für den Eigentümer einer Wohnimmobilie in Spanien ist die Vermietung mit einigen Risiken verbunden. Es gibt verschiedene Vermietungsoptionen. Die Saisonale Vermietung beschützt besonders die Eigentümer.
von Master Law Firm - Ra Oliver Wagner 29 Jan., 2019
Neue Regelungen zur Aufteilung der Kosten für ein Hypothekendarlehen: Notargebühr: Hälftig Darlehensgeber und Darlehensnehmer Grundbuchregistrierung: Muss vom Kreditinstitut zu 100% getragen werden. Steuern und Rechtsgebühren: Darlehensnehmer Gestoria: Hälftig Darlehensgeber und Darlehensnehmer
von Ra Oliver WAGNER - Master Law Firm Mallorca 28 Jan., 2019
Die ab dem 22.01.2019 unterzeichneten spanischen Mietverträge haben nun wieder eine Mindestlaufzeit von höchstens drei Jahren.
von Oliver WAGNER 15 Nov., 2019
Laut spanischem Gesetz liegt eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 1902 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn: "Derjenige, der durch Handlung oder Unterlassung einem anderen Schaden zufügt oder schuldhaft oder fahrlässig eingreift, ist verpflichtet, den verursachten Schaden zu reparieren." In der Praxis hat es sich gezeigt, dass die Voraussetzungen für den Erfolg und die Durchsetzung des Rechts des Geschädigten auf Entschädigung folgende sind: Wann ist der Eigentümer oder Betreiber der Einrichtung verantwortlich für den Schaden?: Hier sollte es sich um klare Unterlassungen innerhalb der Überwachungs-, Wartungs-, Signal-, Pflege- oder Vorsichtsmaßnahmen handeln, welche laut den Umständen und des Unfallortes als notwendig erscheinen. Die spanische Rechtsprechung schließt aus, dass sich die Verantwortung des Eigentümers oder Betreibers der Einrichtung in absoluter und automatischer Weise auf alle Risiken / Schäden ausweitet. So kann dieser nicht zur Verantwortung gezogen werden, so fern der Schaden durch "allgemeine Lebensgefahren" (z.B. ein Stolperstein, Ablenkung usw.) verursacht wurde. Kurz gesagt, um die Verantwortung dem Eigentümer der Einrichtung zuweisen zu können, müssen die klassischen Kriterien der zivilrechtlichen Haftung erfüllt werden, welche folgende sind: 1.- Die schuldhafte oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Inhabers: Dieses Kriterium wird zum Beispiel erfüllt, wenn man durch eine verschüttete Flüssigkeit in einem Supermarktgang ausrutscht, welche durch eine Flasche mit Flüssigkeit aus einem Regal zu Boden gefallen und ausgelaufen ist, ohne dass diese Stelle gereinigt wurde oder im Falle eines frisch geschruppten Bodens, ohne das Warnschild , welches auf einen nassen Boden hinweist oder im Falle eines Aufzuges der nicht genau mit dem Eingang abschließt und man über die Stufe , sei sie ab- oder aufsteigend. fällt usw. 2.- Die Notwendigkeit, dass zumindest ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist: Es ist zu beweisen, dass der Geschädigte infolge, wie zum Beispiel des Sturzes geschädigt wurde und dadurch körperliche Schäden (Knochenbrüche, Blutergüsse, Verstauchungen, Wunden, die Nähte usw. erforderlich gemacht haben) erlitten hat, genauso wie die, durch den Sturz, verursachten Sachschäden (zum Beispiel der des Handydisplays, zerrissene Kleidungsstücke usw.). 3.- Das Ursache-Wirkungs-Verhältnis zwischen dem vorsätzlichem oder gr ob fahrlässigen Handeln oder Unterlassen und des entstandenen Schadens : In unserem Beispiel, muss sich der Schaden direkt aus dem Sturz ergeben und der Sturz muss als Ursache das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten zum Grund haben, durch welche nicht die , für den Verbraucher, angemessene Sicherheit für die Nutzung der Einrichtungen gegeben wurde. Die Beweislast liegt beim Geschädigten, welcher dieses vorher beschriebene Ursache-Wirkungs-Verhältnis, insbesondere im Hinblick auf das Verschulden oder die fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Supermarktbetreibers oder Eigentümers, stichhaltig nachweisen muss. Der Geschädigte, muss ebenfalls innerhalb eines entsprechenden Gerichtprozesses, falls es dazu kommen sollte, proaktiv bleiben und folgende Nachweise erbringen: Das Vorhandensein des Schadens: Die gesamte klinische Nachsorge der Verletzung, von der ersten Behandlung bis zur medizinischen Entlassung, sollte dokumentiert sein. Eine Quantisierung des Schadens ist notwendig. Die Bewertung des erlittenen Schadens umfasst: Personenschäden durch vorübergehende Verletzungen: Tage der Heilung (Krankenhaus - schwer oder sehr schwer - arbeitsfreie Tage usw.) Tage für den Heilungsprozess , wenn eine berufliche Tätigkeit wieder oder seit der Verletzung ausgeübt wird, Personenschäden durch bleibende Verletzungen / Folgeschäden: Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die Körperschäden zur Bestimmung der zu beanspruchenden funktionellen / ästhetischen Schäden und deren Stärke. Sachschäden: Rechnungen der pharmakologischen Ausgaben, Rehabilitationskosten und Verdienstausfall . Zusammenfassend und unser Beispielfall betreffend, können wir laut unseren Erfahrungen und Umgang mit der spanischen Rechtsprechung und den spanischen Versicherungen sagen, dass für die zivilrechtliche Haftung aufgrund eines Sturzes in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Betrieb immer folgendes zu bedenken ist: A) Es reicht nicht aus, dass ein Schaden im Rahmen einer gewerblichen Einrichtung verursacht wird, so dass der Eigentümer des Betriebs automatisch in Rechenschaft gezogen werden kann, sondern dafür ist immer von ihm ein vorsätzliches oder grob fahrlässigen Handeln oder Unterlassung erforderlich. Der Nachweis der Existenz dieser Handlung oder Unterlassung, der den Schaden verursacht, liegt in der Verantwortung des Geschädigten, da ein Supermarkt weder eine direkte Schadensquelle, noch eine direkte Gefahr darstellt, welche eine Risikosituation hervorrufen könnten. B) Der Nachweis eines bestehenden Schadens oder Körperverletzung, der geltend gemacht werden kann. C) Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verschulden oder der Fahrlässigkeit des Inhabers der gewerblichen Einrichtung, das heißt, der Schaden, dessen Entschädigung geltend gemacht wird, ergibt sich aus einer schuldhaften oder fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Betreibers oder Eigentümers. Für die Forderung auf Wiedergutmachung des Schadens, der durch den Sturz in einer gewerblichen Einrichtung entstanden ist, muss die Schuld des Verursacher, anhand von einem sorglosen, verantwortungslosen und fahrlässigen Handeln, nachgewiesen werden. Leider hilft die Tatsache, dass das Risiko und die Verantwortung des verantwortlichen Unternehmens in vielen Fällen unter Versicherungsschutz steht, nicht. In den meisten Fällen wälzen die Unternehmen stets die Verantwortung für die Ursache der Schäden und Verletzungen auf die Gedankenlosigkeit oder Zerstreutheit ihrer Kunden oder der Benutzer ihrer Dienstleistungen ab oder sie bieten Entschädigungen an, welche sich weit unter dem befinden, was den Geschädigten, rechtlich, als Schadenersatzanspruch zustehen würde. Es ist auf jedem Fall ratsam in solchen Fällen einen rechtlichen Rat einzuholen oder seine Rechte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Anwalt vertreten zu lassen. Für Fragen und rechtliche Beratung in diesen Fragen könne Sie sich jeder Zeit an unsere Kanzlei wenden. Hinweis: Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag lediglich der allgemeinen Information und der auszugsweisen Darstellung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Master Law Mallorca dient. Soweit der Beitrag Hinweise oder Empfehlungen trifft, sind diese ausschließlich von allgemeiner Natur. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
von Oliver WAGNER 31 Juli, 2019
Bevor es zu einer Firmenlöschung kommt, muss die Firma vorher aufgelöst und liquidiert werden. Dieser Löschungsvorgang muss gesetzlich mehrere Fasen durchlaufen. Folgend erklären wir Ihnen diesen Vorgang: Eine Auflösung der Firma kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: Für die Auflösung ist in der Regel die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich, um den Liquidationsprozess der Gesellschaft einzuleiten. Die Auflösung der Gesellschaft wird in den meisten Fällen von der Gesellschafterversammlung mehrheitlich beschlossen. Dieser Beschluss muss dann notariell beurkundet und in das zuständige Handelsregister eingetragen werden Die Ursachen für die Auflösung sind die in den Statuten und der geltenden Gesetzgebung festgelegten. Die Auflösung setzt nicht das rechtliche Verschwinden der Gesellschaft voraus, sondern lähmt die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und weicht der Liquidationsfrist. Die Auswirkungen der Auflösung sind wie folgt: - Die Gesellschaft tritt sofort in die Liquidationsfrist ein. - Die Bezeichnung "in Liquidation" muss dem Firmennamen hinzugefügt werden. - Unterbrechung aller lukrativen Aktivitäten der Firma. - Die Geschäftsführung wird durch die Liquidatoren ersetzt. - Wenn der Liquidationsprozess um einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verlängert wird, wird der jährliche Saldo durch einen Jahresabschluss ersetzt. Für die Gesellschaftsauflösung ist es wichtig einen Anwalt oder professionellen Steuerberater mit der Beantragung der notwendigen Zertifikate bei dem zuständigen Finanzamt, der Krankenversicherung und sonstigen Ämtern zu beauftragen, welcher ebenfalls eine Überprüfung der vorläufigen Schlussbilanz durchführen sollte. Ebenfalls sollten die Ausarbeitung und, in den meisten Fällen, die Übersetzung des Protokolls der Generalversammlung, in dem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird und der Entwurf der notariellen Verbriefung des Auflösungsbeschlusses, von fachkundigen Juristen durchgeführt werden. Bei der Erstellung der Abschlussbilanz können sich zwei Optionen ergeben: A. Wenn der Nettowert höher ist als das Grundkapital ist , sowie in dem Falle von bestehenden Reserven, werden diese als Dividende besteuert und unter den Gesellschaftern aufgeteilt. B. Wenn das Eigenkapital der Firma geringer oder dem Stammkapital entspricht, muss entweder Konkurs angemeldet oder die Fehlbeträge durch ein Gesellschafterdarlehen ausgeglichen werden ( Passiv und aktiv bleibt bei null ). Hinweis: Immobilien können im Vermögenswert nicht existieren, müssen also vorher umgesetzt werden . Nach der Eintragung des Auflösungsbeschlusses in das Handelsregister beginnt die Liquidation: Die aufgelöste Gesellschaft behält ihren rechtlichen Status während der Liquidationsperiode (max. 3 Monate). In dieser Zeit muss der Begriff "in Liquidation" zu dem Gesellschaftsnamen hinzugefügt werden (die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft geht damit verloren). Mit der Eröffnung der Liquidationsperiode werden die Verwalter ihre Ämter niederlegen und durch die Liquidatoren ersetzt werden, die die Funktionen der Geschäftsführer übernehmen. Gesellschaften können nur liquidiert werden, sofern deren Jahresabschlüsse der Vorjahre beim Handelsregister registriert wurden. Für die Gesellschaftsliquidation und Gesellschaftslöschung werden unter anderen folgende Punkte notwendig sein: 1.Abmeldung der Gesellschaft und Beantragung der notwendigen Zertifikate bei dem zuständigen Finanzamt, der Krankenversicherung und sonstigen Ämtern. 2.Beantragung der Bankzertifikate über die Kontoschließung. 3.Sollten noch nicht alle Jahresbilanzen aus den Vorjahren beim Handelsregister präsentiert worden sein, müssen diese dann noch erstellt und in das zuständige Handelsregister eingeschrieben werden. 4.Überprüfung der Abschlussbilanzen zur Registereinschreibung. 5.Erstellung des Generalversammlungsprotokolls zur Benennung der Liquidatoren und notarielle Liquidatorenernennung. Ebenfalls ist die Abwicklung der Steuer- und Gebührenabgaben notwendig, welche folgende sein können: 1)Körperschaftssteuer : Wenn das Unternehmen über Vermögenswerte verfügt, muss es zu Marktpreisen bewertet werden. Der positive Unterschied zum Buchwert wird zwischen 25% oder 30%, je nach Größe des Unternehmens, verteuert. 2)Mehrwertsteuer: Falls das Unternehmen noch Vorräte und Waren hat, welche unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden sollen, könnten diese Transaktionen der Mehrwertsteuer unterliegen . 3)Einkommensteuer: Für Beträge, die zwischen den Gesellschaftern (Einzel-personen) aufgeteilt werden. 4)Steuer auf patrimoniale Übertragungen und Rechtsakte: diese beträgt 1% über dem Gesamtwert der übertragenden Waren und Rechte 1%. (diese Steuer wird in den autonomen Regionen und nicht im Finanzministerium liquidiert). Bis zum Tage dieser Löschungseintragung in das entsprechende Handelsregister ist die Firma körperschaftssteuerpflichtig . Ebenfalls bedeutet dieser Firmenlöschungseintrag das Ende des laufenden Geschäftsjahres, auch wenn in den Gesellschaftsstatuten, als solches, ein anderes Datum (meistens der 31.12) festgehalten wurde. Dies ist ja auch logisch, da am Tage der Löschung die juristische Person aufgehört hat zu existieren. In Übereinstimmung mit dem spanischen Körperschaftsteuergesetz, muss die Körperschaftsteuer dann innerhalb von 25 Kalendertagen nach Ablauf der folgenden sechs Monate, nach Löschungseintrag, erklärt und gegebenenfalls gezahlt werden. Zur Erfüllung der Formerfordernisse in Bezug auf Rechtsakte, wie z.B. die Körperschaftssteuer oder sonstige notwendige Handlungen, können die ehemaligen Liquidatoren, diese, im Namen der erloschenen Gesellschaft, auch nach deren offiziellen Löschung , selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, dieses für sie zu tun. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, könne Sie sich gerne jeder Zeit an unsere Kanzlei wenden. Hinweis: Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag lediglich der allgemeinen Information und der auszugsweisen Darstellung der Tätigkeit der ML Mallorca Rechtsanwaltskanzlei dient Soweit der Beitrag Hinweise oder Empfehlungen trifft, sind diese ausschließlich von allgemeiner Natur. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
von Oliver WAGNER 16 Juni, 2019
"Ehen fürs Leben" sind bereits die Frucht der Vergangenheit. Wenn ein Paar nicht zusammen paßt, wird die Koexistenz unerträglich, was "der Anfang vom Ende" ist. Um es so auszudrücken, ist es das Beste, sich scheiden zu lassen und am besten so schnell wie möglich. Selbst, wenn sich beide Ehepartner einig sind, sich ohne Streit scheiden zu lassen, unterliegt die Ehe, bevor sie in Deutschland durch das Familiengericht geschieden werden kann, erheblichen auflagen. So zum Beispiel, wenn die Ehepartner weniger als ein Jahr getrennt leben, ist es am schwierigsten eine Ehe scheiden zu lassen. Für eine solche Scheidung müssen Gründe für den Scheidungsantrag vorliegen, die eine unzumutbare Härte für das Fortsetzen der Ehe darstellen (§ 1565 Absatz 2 BGB). Bloße Streitigkeiten oder das Fehlen von Liebesbekundungen zwischen den Ehegatten genügen nicht. Gründe für eine unzumutbare Härte sind zum Beispiel Mißhandlungen des Ehegatten., muss die Ehe "gescheitert" sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies ist allerdings in Spanien wesentlich anders. Spanien hat eines der freizügigsten Gesetze bezüglich der Heirat und der Scheidung. Sofern sie gegenseitig, also im Einvernehmen beider Ehepartner vollzogen wird. In den einfachsten Fällen, war es den Anwälten unserer Kanzlei sogar schon möglich, die Scheidung innerhalb einer Woche durchzuführen. Nun aber zu den Besonderheiten des spanischen Scheidungsrechts: Der spanische Divorcio Express (Express-Scheidung) beinhaltet, dass die Ehegatten kein Scheidungsgrund angeben müssen. Ebenfalls müssen zwischen Heirat und Scheidungsantrag nur 3 Monate vergangen sein ( Bei Mißbrauchs fällen etc. auch ohne 3 Monatsfrist). Ein notwendiges Trennungsjahr gibt es nicht. Im Falle von minderjährigen oder versorgungsberechtigen Kindern kann das gemeinsame Sorgerecht angenommen werden. Um weiter ins Detail zu gehen, müssen nun außerdem, zu den vorher schon genannten, auch in Spanien für eine Exress-Scheidung einige Grundvoraussetzungen erfüllt werden: 1. Die Ehegatten müssen sich einig sein. Dies ist die Grundvoraussetzung, um auf die Express-Scheidung zugreifen zu können. 2. Es ist erforderlich, eine Regulierungsvereinbarung vorzulegen. Diese ist ein Dokument, dass die Vereinbarung widerspiegelt, die beide Parteien getroffen haben, um den Willen zur Beendigung ihrer Ehe zum Ausdruck zu bringen. Es muss alle Aspekte und rechtlichen Konsequenzen regeln, die zur Scheidung führen. Diese muss von einem Anwalt ausgearbeitet werden und mindestens folgende Punkte regulieren: A) Die Betreuung der Kinder. Alles, was mit elterlicher Pflege, Sorgerecht und dem System der Kommunikation und Besuche zu tun hat, wird geregelt. B) Falls notwendig, der Umgang, also das Kommunikations- und Besuchsrecht der Großeltern. C) Die Abtretung des Nutzungsrechtes der Familienwohnung. D) Unterhaltszahlungen für die Kinder E) Die Aufteilungserklärung des gemeinsamen Vermögens, falls zutreffend. F) Die Ausgleichsrente, die einem der Ehegatten zustehen könnte G) Es ist notwendig, das letzte eheliche Domizil (der Ehe) auf spanischem Gebiet gehabt zu haben, oder mindestens eines der Mitglieder des Paares es hatte. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und der Ort der Eheschließung ( Ausland) keine Rolle. Allerdings müssen die Ehepartner ihre Ehe mit den entsprechenden offiziellen Dokumenten nachweisen. Für den Fall, dass beide Ehepartner Ausländer sind, müssen sie eine Bescheinigung des anwendbaren nationalen Rechts vorlegen. Welche Unterlagen mit den entsprechenden Beglaubigungen jeweils notwendig sind, sollten vorher erfragt werden. Eine einvernehmliche Scheidung kann in Spanien gerichtlich schon sehr schnell erfolgen, allerdings ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die freiwillige Zuständigkeit, vom 23. Juli 2015 selbst eine Scheidung vor einem Notar möglich. Die Scheidung kann durch eine öffentliche Urkunde vor einem Notar besiegelt werden, sofern den Ehepartnern ein Anwalt zur Seite steht. Dies ist möglich, wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und diese durch eine anwaltliche Scheidungsvereinbarung, die in eine öffentliche Urkunde durch den Notar mutiert wird, beglaubigt wird. Außer denen schon genannten Voraussetzungen für eine Express-Scheidung ist für diese ausschlaggebend, ob es minderjährige Kinder in der Ehe gibt. Da im spanischen Recht minderjährige einen besonderem Schutz genießen, kann in diesem Fall nur eine gerichtliche Scheidung erfolgen, da die Regelung der Erziehungsreche, Sorgerechte etc. nur mit dem Einvernehmen des Staatsanwaltes( öffentliches Interesse) erfolgen kann. In dem Falle, dass volljährige Kinder oder emanzipierte Minderjährige existieren, müssen diese jedoch vor einem Notar ihre Zustimmung zu den Maßnahmen geben, die sie unmittelbar betreffen, sofern sie kein eigenes Einkommen haben und/oder im Familienheim wohnen. Die Voraussetzungen, um sich vor einem Notar scheiden zu lassen, sind daher : • Bestehen einer einvernehmlichen Vereinbarung seitens der Ehegatten. • Anwaltliche Vertretung. • Keine minderjährigen, entmündigten oder von den Ehepartnern finanziell abhängigen Kinder. Falls Sie sich tatsächlich scheiden lassen wollen und die Scheidung in Spanien durchgeführt werden kann, dann melden Sie sich bitte bei uns. Im Falle einer notariellen Scheidung durch unsere Kanzlei, wird Ihre Scheidungsurkunde zweisprachig und für die Einschreibung in das das deutsche Standesamt legalisiert. Die Kosten für eine notarielle oder gerichtliche einvernehmliche Scheidung beginnen bei 500,-€ pro Ehepartner. Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, könne Sie sich jeder Zeit an uns wenden unter: https://www.master-law.de/kontakt . Die in diesem Blog-Bereich angebotenen Informationen und rechtlichen Hinweise sind nicht verbindlich, sondern nur indikativ. Wenn Sie eine qualifizierte Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich immer an einen Fachmann. Wenn Sie möchten, können Sie uns unter palma@master-law.de kontaktieren.
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